Gemeinde Grossaffoltern
Gemeinde Grossaffoltern

Baubewilligungsverfahren

Dorfstrasse 41
3257
Grossaffoltern

Die Baurechtliche Grundordnung bildet die Rechtsgrundlagen für die gewünschte bauliche Entwicklung unserer Gemeinde. Im Weiteren gelten auch die kantonalen Vorschriften (Baugesetz, Bauverordnung, Bewilligungsdekret, usw.).

Zonenplan Art. 71 BauG: Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszone und die weiteren Nutzungszonen fest. Er bezeichnet die Schutz-, Gefahren- und Immissionsgebiete.

Baureglement Art. 69 BauG: Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen. Das Baureglement ist ein kommunales Instrument, in dem Detailbestimmungen der Bauschriften, welche nicht in übergeordneten Gesetzen bereits bestimmt sind, geregelt werden.

Unser Baureglement finden Sie in der Rubrik Reglemente.

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 1) fallen, erfordern eine Baubewilligung.

Dies gilt insbesondere für:

  • die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zweckänderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
  • die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen;
  • wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).
Detailliertere Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in Art. 4 des Baubewilligungsdekretes (BewD) aufgeführt.

Die Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen, sind in Artikel 6, unter Berücksichtigung von Art. 7 Bewilligungsdekret (BewD) geregelt.

Achtung:

  • An schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen gelten spezielle Vorschriften. In solchen Fällen berät Sie die Bauverwaltung gerne.
  • Neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten auch die Vorschriften des Privatrechts, wie z. B. die nachbarrechtlichen Regelungen nach dem Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1)

Als kleine Baubewilligungen gelten unter anderem:

  • Kleinbauten, Nebenbauten und Nebenanlagen
  • Unterhaltsarbeiten und Änderungen
  • Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen
  • Fahrnisbauten
  • Oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung
  • Strassenreklamen

Hier genügt in der Regel die schriftliche Zustimmung der Eigentümer aller angrenzenden Parzellen mittels Formular. Eine Publikation ist in diesem Fall nicht nötig.


Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle andern. Sie müssen publiziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtsanzeigers Aarberg und wird ab Publikationsdatum 30 Tage bei der Bauverwaltung Grossaffoltern zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser 30-tägigen Auflagefrist besteht eine Einsprache- oder Rechtsverwahrungsmöglichkeit gegen das Bauvorhaben.

Das Baugesuch ist online über eBau einzureichen, die Unterlagen wie Situationsplan, Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen sind entsprechend hochzuladen.

Setzt die Baubewilligung eine Ausnahmebewilligung voraus, ist diese ausreichend begründet, schriftlich zu beantragen.

Das Baudossier ist unterzeichnet im Doppel bei der Bauverwaltung Grossaffoltern einzureichen. Der Kanton Bern erarbeitet die gesetzlichen Grundlagen, um in Zukunft darauf verzichten zu können.

Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung Baubewilligungsverfahren.

Wird ein Bauvorhaben publiziert, haben die Gesuchstellenden zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen.

Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren.

Die Gebühren für ein Baugesuch richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde Grossaffoltern.

Die Kosten der Amts- und Fachberichte, welche wir von den Amts- und Fachstellen mit separater Rechnung erhalten, werden dem Gesuchsteller mit den Baubewilligungsgebühren in Rechnung gestellt.

Unser Gebührenreglement finden Sie in der Rubrik Reglemente.

Die Gemeindebaupolizeibehörde hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden. Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person.

Die Gemeindebaupolizeibehörde führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch:

  • Schnurgerüstabnahme => bei der Gemeinde Grossaffoltern erfolgt die Kontrolle durch die RSW AG, Lyss
  • Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz => erfolgt durch die RSW AG oder Christen + Partner Ingenieure und Planer AG, Lyss (vor dem Eindecken des Anschlusses)
  • Kontrolle der Versickerungsanlagen => erfolgt durch die RSW AG oder Christen + Partner Ingenieure und Planer AG, Lyss

Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person teilt der Gemeindebaupolizeibehörde gem. Art. 47a BewD via eBau vor Baubeginn (SB1) und nach Vollendung der Bauarbeiten (SB2) Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit. Im Weiteren meldet sie den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.

Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wurde.

Die Baubewilligungsbehörde kann auf Ersuchen hin die Geltungsdauer der Bewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.

Brülhart Manfred
Christen + Partner Ingenieure + Planer AG , Energie Seeland AG , Mathys Nicol, Swisscom AG , Wasserversorgung Saurenhorn, Gemeindeverband

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