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Gemeinde Grossaffoltern

Steuerabzug bei Bedürftigkeit (Art. 41)

Steuerabzug bei Bedürftigkeit (Art. 41)

Wenn schon bei der Veranlagung bekannt ist, dass die finanziellen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person zu einem Totalerlass führen, kann das steuerbarer Einkommen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt werden.

Die Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz (StG) ist nicht möglich für Personen, deren ausgewiesenes Vermögen über Fr. 30'000.00 (Einzelperson) oder über Fr. 60'000.00 (Ehepaare) beträgt oder wenn Eigentum / Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit der ausgefüllten Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr ausgefüllt werden. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist trotz Abzug nach Art. 41 StG jedes Jahr fristgerecht einzureichen.

Die Abweisung des Antrages auf Veranlagung nach Art. 41 StG kann nicht angefochten werden. Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, nach rechtskräftiger Veranlagung ein Erlassgesuch zu stellen.

Das Formular finden Sie hier.

Taxinfo Steuerverwaltung Kanton Bern
Steuerbüro